überdies das Erhaltungsziel B gemäss Art. 9 Abs. 4 Bst. b VISOS22 hervor. Demnach sind Struktur, Anordnung und Gestalt der Bauten und Freiräume zu bewahren sowie wesentliche Elemente und Merkmale des Orts integral zu erhalten. Somit spricht sich auch das ISOS für eine Stellung der Neubaute im Strassenabstand – angelehnt an die Ursprungsbaute – aus. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit dem Argument, der Strassenabstand werde unterschritten, damit die Parzelle möglichst gewinnmaximierend bebaut werde.