Es fehlt hierfür bereits an einer genauen Bemessung des «kommunal festgelegten» Strassenabstandes gemäss Art. 80 Abs. 1 SG. Auf die Voraussetzung von besonderen Verhältnissen für die Erteilung einer Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes kann deshalb nicht verzichtet werden. Der Gemeinde kommt jedoch dort ein gewisser Ermessensspielraum zu, wo es um die Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse geht. In Art. 25 Abs. 2 GBR ist das hohe Gewicht des Ortsbildschutzes reglementarisch festgehalten, insbesondere auch für die Begründung von besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG für die Unterschreitung des Strassenabstandes.