Die Voraussetzungen einer Ausnahme vom vorgeschriebenen Strassenabstand sind im kantonalen Recht umschrieben und dieses räumt der Gemeinde nur bei der Festlegung der Strassenabstände Entscheidungsfreiheit ein (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG), nicht aber bei den Ausnahmenvoraussetzungen (Art. 81 SG).19 Die Regelung von Art. 25 Abs. 2 GBR, wonach der Ortsbildschutz dem Strassenabstand vorgehe, ist nicht als Festlegung eines von Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG abweichenden Strassenabstands auf Gemeindestrassen zu interpretieren. Es fehlt hierfür bereits an einer genauen Bemessung des «kommunal festgelegten» Strassenabstandes gemäss Art. 80 Abs. 1 SG.