Gemäss Art. 25 Abs. 1 GBR hat das Ortsbildschutzgebiet das Ziel, die schützens- und erhaltenswerten Ortsteile in ihrem äusseren Gesamtbild, ihren traditionellen Elementen und charakteristischen Einzelheiten weitgehend zu erhalten. Die bauliche Substanz der Hauptgebäude ist dabei grundsätzlich zu erhalten (Art. 25 Abs. 2 GBR). Zusammen mit der kantonalen Denkmalpflege entschied die Gemeinde, das baufällige «Hofstudhaus» sei nicht zu renovieren, sondern durch einen sorgfältig gestalteten Neubau zu ersetzen. Daraufhin wurde das