b) Das Regierungsstatthalteramt begründete die besonderen Verhältnisse i.S.V. Art. 81 Abs. 1 SG mit der Bedeutung des Ortsbildschutzes für vorliegendes Bauvorhaben. Nach Art. 2 GBR sind Bauten so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dabei sind u.a. die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes sowie die bestehende, benachbarte Bebauung zu berücksichtigen. Die Bauparzelle liegt zudem im Ortsbildschutzgebiet und war früher mit dem sog. «Hochstudhaus» von 1729 bebaut. Gemäss Art.