Vielmehr sei die Unterschreitung des Strassenabstands von der Vorinstanz gehörig mit dem Ortsbildschutz begründet worden. Die Verkehrssicherheit werde insgesamt durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Es lägen weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen vor, welche einer Erteilung der Ausnahme entgegenstehen würden.