Ein allfälliges Trottoir im A.________ könne deshalb und auch wegen der an der Strasse befindlichen Mauer auf der Bauparzelle ohnehin nicht auf der Seite der Bauparzelle, sondern müsste, wenn schon, auf der Seite des Beschwerdeführers erstellt werden. Zudem seien die vom Beschwerdeführer erwähnten Ausweichmanöver auf sein Grundstück reine Vermutungen und nicht belegt. Sodann sei die Unterschreitung des Strassenabstands auch nicht mit einer möglichst gewinnbringenden Ausnutzung der Parzelle verknüpft. Vielmehr sei die Unterschreitung des Strassenabstands von der Vorinstanz gehörig mit dem Ortsbildschutz begründet worden.