Die Beschwerdegegnerin entgegnet, die Stellung des Gebäudes im Strassenabstand rechtfertige sich im Hinblick auf den Ortsbildschutz aufgrund des Umstands, dass das frühere Gebäude sich an dieser Stelle befunden habe. Die besonderen Verhältnisse seien somit im Ortsbildschutz begründet. Es sei sodann keine Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme, dass ein Bauvorhaben nicht auf andere Weise realisiert werden könne. Das Gebäude würde die Sichtweite für die Zu- bzw. Wegfahrt vom Grundstück nicht beschränken.