4/13 BVD 110/2022/63 könne. Durch das Bauvorhaben käme es zu gefährlichen Kreuzungssituationen, weshalb anzunehmen sei, dass die Wiesenfläche und der Vorplatz des Beschwerdeführers für Ausweichmanöver genutzt würden. Damit stünden dem Bauvorhaben nebst öffentlichen auch wesentliche nachbarliche Interessen entgegen.