Der von der Gemeinde beigezogene Verkehrsplaner habe in seiner Einschätzung lediglich Bezug genommen auf den Anschluss der Privatzufahrt an die öffentliche Erschliessungsstrasse, die Unterschreitung des Strassenabstandes durch das Gebäude an der Südwestfassade aber nicht beurteilt. Ohnehin sei ein von der Gemeinde beigezogener Verkehrsplaner nicht unabhängig, weshalb ein Antrag auf Durchführung einer unabhängigen Expertise betreffend die Verkehrssicherheit gestellt werde, insbesondere mit Fokus auf das Kreuzen von Schwerverkehr unter Berücksichtigung, dass die Gemeindestrasse A.________ als Schulweg genutzt werde.