Weiter würden durch die Unterschreitung des Strassenabstandes um 2,1 m die Sichtverhältnisse stark eingeschränkt werden und die Verkehrssicherheit sei massiv tangiert. Der von der Gemeinde beigezogene Verkehrsplaner habe in seiner Einschätzung lediglich Bezug genommen auf den Anschluss der Privatzufahrt an die öffentliche Erschliessungsstrasse, die Unterschreitung des Strassenabstandes durch das Gebäude an der Südwestfassade aber nicht beurteilt.