a) Der Beschwerdeführer bringt vor, es lägen keine besonderen Verhältnisse für die Unterschreitung des Strassenabstandes durch das Gebäude vor. Das vom Regierungsstatthalteramt hierfür herangezogene Ortsbild vermöge keine Unterschreitung des Strassenabstandes zu rechtfertigen. Im Workshopverfahren hätten die ersten drei Projektvorschläge den ordentlichen Strassenabstand eingehalten. Ebenfalls habe das im Jahr 2013 von einem anderen Projektverfasser erstellte Projekt den ordentlichen Strassenabstand eingehalten und sei im damaligen Verfahren ausdrücklich vom Berner Heimatschutz wie auch der Kantonalen Denkmalpflege als gut befunden worden.