Gemeindestrasse ein Strassenabstand von 3,6 m gilt (Art. 5 Abs. 1 GBR6; Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG7) und dass dieser vom Bauvorhaben nicht überall eingehalten wird. Aus den Baugesuchsplänen ergibt sich, dass die Südwestfassade einen Strassenabstand von minimal 1,5 m (nordwestliche Ecke des Gebäudes im Kurveninnern der Gemeindestrasse liegend) bis maximal 2,95 m (südwestliche Ecke des Gebäudes) einhält, mithin diesen durchgehend unterschreitet. Ebenfalls in den Strassenabstand hinein reicht das 0,6 m hohe Mäuerchen, welches das Bauvorhaben auf der nordöstlichen Seite gegenüber der Gemeindestrasse abgrenzt.