b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist wohnhaft im A.________ 1, 2577 Siselen, und auch Eigentümer einer der Stockwerkeigentumshälften auf dieser Parzelle (Siselen Gbbl. Nr. J.________), welche unmittelbar über die Gemeindestrasse gegenüber der Bauparzelle liegt. Er hat am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher teilgenommen und ist mit seiner Einsprache5 nicht durchgedrungen. Er ist damit formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.