3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,2 führte den Schriftenwechsel durch, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und zog die Akten des Baubeschwerdeverfahrens Nr. 110/2013/372 zum vorliegenden Verfahren bei. Das Regierungsstatthalteramt Seeland verweist in seiner Eingabe vom 3. Mai 2022 auf seinen Gesamtentscheid vom 15. März 2022, ohne sich zum Inhalt der Beschwerde zu äussern. Die Gemeinde beantragt mit Schreiben vom 3. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde.