Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/63 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 24. Oktober 2022 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und E.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt F.________ sowie Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Siselen, Gemeindeverwaltung, Käsereiweg 2, 2577 Siselen BE betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 15. März 2022 (eBau Nummer 2020-3800; Mehrfamilienhaus) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 12. November 2020 bei der Gemeinde Siselen ein Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses in Holzbauweise auf der Parzelle Siselen Grundbuchblatt Nr. I.________1 (A.________ 10, 2577 Siselen) ein. Die Parzelle liegt in der Kernzone K im Ortsbildschutzgebiet und in der Baugruppe A (Siselen, Dorf) des Bauinventars des Kantons Bern. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen auch der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 15. März 2022 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland die Baubewilligung. 1 Nachfolgend Bauparzelle. 1/13 BVD 110/2022/63 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. April 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 15. März 2022 und die Erteilung des Bauabschlags für das Bauvorhaben. Er macht geltend, die Verkehrssicherheit sei durch das Bauvorhaben nicht gewährleistet und der Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt worden. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,2 führte den Schriftenwechsel durch, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und zog die Akten des Baubeschwerdeverfahrens Nr. 110/2013/372 zum vorliegenden Verfahren bei. Das Regierungsstatthalteramt Seeland verweist in seiner Eingabe vom 3. Mai 2022 auf seinen Gesamtentscheid vom 15. März 2022, ohne sich zum Inhalt der Beschwerde zu äussern. Die Gemeinde beantragt mit Schreiben vom 3. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist wohnhaft im A.________ 1, 2577 Siselen, und auch Eigentümer einer der Stockwerkeigentumshälften auf dieser Parzelle (Siselen Gbbl. Nr. J.________), welche unmittelbar über die Gemeindestrasse gegenüber der Bauparzelle liegt. Er hat am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher teilgenommen und ist mit seiner Einsprache5 nicht durchgedrungen. Er ist damit formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Generelles zum Bauvorhaben und zur Unterschreitung des Strassenabstands a) Die Bauparzelle liegt im A.________ von Siselen unmittelbar an der Gemeindestrasse. Diese umringt das Grundstück mit einer Rechtskurve zur Hälfte, mithin liegt die Bauparzelle im Kurveninnenbereich. Es ist unbestritten, dass für das Bauvorhaben gegenüber der 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Vgl. Vorakten, pag. 74. 2/13 BVD 110/2022/63 Gemeindestrasse ein Strassenabstand von 3,6 m gilt (Art. 5 Abs. 1 GBR6; Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG7) und dass dieser vom Bauvorhaben nicht überall eingehalten wird. Aus den Baugesuchsplänen ergibt sich, dass die Südwestfassade einen Strassenabstand von minimal 1,5 m (nordwestliche Ecke des Gebäudes im Kurveninnern der Gemeindestrasse liegend) bis maximal 2,95 m (südwestliche Ecke des Gebäudes) einhält, mithin diesen durchgehend unterschreitet. Ebenfalls in den Strassenabstand hinein reicht das 0,6 m hohe Mäuerchen, welches das Bauvorhaben auf der nordöstlichen Seite gegenüber der Gemeindestrasse abgrenzt. Dieses unterschreitet den Strassenabstand von 3,6 m um 3,1 m und hält damit lediglich einen Strassenabstand von 0,5 m ein. Weiter befinden sich beim Bauvorhaben zwei Parkplätze im Strassenabstand. Parkplatz 1 ist als Behindertenparkplatz ausgewiesen und kommt bis zu 1,4 m an die Gemeindestrasse hin zu liegen. Parkplatz 7 ist als Besucherparkplatz bezeichnet, liegt südwestlich des Gebäudes parallel zur Gemeindestrasse und hält minimal einen Strassenabstand von 0,5 m ein.8 Das Bauvorhaben kann daher – was ebenfalls unbestritten ist – nur bewilligt werden, wenn für die Unterschreitung des Strassenabstandes eine Ausnahme erteilt werden kann. b) Nach Art. 81 Abs. 1 SG kann das zuständige Gemeinwesen Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbilds, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Ausnahmeregelung von Art. 81 Abs. 1 SG ist jener von Art. 26 BauG nachgebildet.9 Zur Konkretisierung von Art. 81 Abs. 1 SG kann daher die Rechtsprechung zu Art. 26 BauG herangezogen werden.10 Eine Ausnahmebewilligung soll die gesetzliche Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit die tatsächlichen Verhältnisse generalisierend erfasst, einzelfallgerecht verfeinern. Ausnahmegründe beziehen sich deshalb auf den Zweck, den Umfang oder die Gestaltung eines Bauvorhabens, wenn diese in den geltenden Vorschriften nicht genügend berücksichtigt sind. Sie müssen mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens zusammenhängen. Unter Umständen können aber auch Besonderheiten, die sich aus den subjektiven Verhältnissen der bauwilligen Personen ergeben, eine Ausnahme begründen. Rein finanzielle Interessen, der Wunsch nach einer Ideallösung oder intensives Ausnützungsstreben rechtfertigen aber keine Ausnahmebewilligung. Es geht vielmehr darum, ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten zu vermeiden, die die strikte Anwendung der Vorschrift für die Bauwilligen zur Folge hätte. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Ausnahmegrund keine absolute Grösse ist. Ob ein Sachverhalt als Ausnahmegrund genügen kann, hängt von drei Komponenten ab: Vom Interesse an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von Art und Mass der verlangten Abweichung.11 Für Kleinbauten gelten erleichterte Voraussetzungen für eine Ausnahme von den gesetzlichen Strassenabständen (gemäss Art. 81 Abs. 2 SG gilt hierfür sinngemäss Art. 28 BauG). Demnach kann die Baubewilligungsbehörde die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in Abweichung von den Bauvorschriften, namentlich auch von Baulinien, auf Zusehen hin bewilligen, wenn der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b BauG). Als klein gelten 6 Baureglement der Einwohnergemeinde Siselen vom Oktober 2005, Stand 2012 (GBR). 7 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 8 Vgl. den Umgebungsplan, Mst. 1:200 vom 12. November 2020, rev. 12. Januar 2022, in den Vorakten, gelbes Mäppchen (unpaginiert). 9 Siehe dazu Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Strassengesetz, in Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern Januarsession 2008, Beilage 2, Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Artikel 77, S. 24. 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 12 N. 18. 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4. 3/13 BVD 110/2022/63 nach langjähriger Praxis Bauten, welche die Dimensionen gemäss Art. 12 Abs. 3 Satz 2 NBRD12 nicht (wesentlich) überschreiten, also eine Grundfläche von 60 m2 und eine Höhe von 4 m nicht (wesentlich) übersteigen. Leicht entfernbar sind diese, wenn ihre Entfernung ohne grösseren Aufwand und ohne erhebliche Nachteile möglich ist.13 Ein genügendes Interesse liegt vor, wenn die Einhaltung der Vorschrift zu einer für die Bauherrschaft unzweckmässigen Lösung führen würde und damit angesichts des unbedeutenden Vorhabens als übertriebene Strenge erschiene. Kein genügendes Interesse besteht, wenn die Bauherrschaft ebenso gut, d.h. ohne wesentlichen Nachteil, vorschriftsgemäss bauen kann. Ein Ausnahmegrund im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SG bzw. Art. 26 BauG ist bei Kleinbauten nicht nötig. Dementsprechend sind geringere Anforderungen an die Begründung des Ausnahmegesuchs zu stellen; insbesondere sind keine besonderen Verhältnisse darzulegen.14 Eine Beeinträchtigung im Sinn von Art. 28 Abs. 1 Bst. b BauG ist gegeben, wenn die Ausnahmebewilligung mit Unzukömmlichkeiten für die Öffentlichkeit oder für die Nachbarschaft verbunden wäre. Die entgegenstehenden Interessen brauchen dabei nicht besonders gewichtig zu sein; immerhin vermögen nebensächliche oder nur vorgeschobene Interessen eine Ausnahmeverweigerung nicht zu rechtfertigen.15 3. Unterschreitung des Strassenabstands durch das Gebäude bei der Südwestfassade a) Der Beschwerdeführer bringt vor, es lägen keine besonderen Verhältnisse für die Unterschreitung des Strassenabstandes durch das Gebäude vor. Das vom Regierungsstatthalteramt hierfür herangezogene Ortsbild vermöge keine Unterschreitung des Strassenabstandes zu rechtfertigen. Im Workshopverfahren hätten die ersten drei Projektvorschläge den ordentlichen Strassenabstand eingehalten. Ebenfalls habe das im Jahr 2013 von einem anderen Projektverfasser erstellte Projekt den ordentlichen Strassenabstand eingehalten und sei im damaligen Verfahren ausdrücklich vom Berner Heimatschutz wie auch der Kantonalen Denkmalpflege als gut befunden worden. Diesem Projekt sei mit Entscheid vom 14. Mai 2014 von der damaligen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heutige BVD) wegen ungenügender Sicht beim Strassenanschluss und zu kleiner Fläche der Kinderspielplätze der Bauabschlag erteilt worden.16 Dies zeige, dass die Setzung des Gebäudes im Strassenabstand keinesfalls zwingend sei. Der Ortsbildschutz sei somit lediglich vorgeschoben. Die möglichst gewinnbringende Nutzung des vorliegenden Bauvorhabens entspreche dem Wunsch der Bauherrschaft, stelle aber keinen Ausnahmegrund dar. Zudem sei die Haltung der Gemeinde nicht als neutral und unabhängig zu betrachten, da der Verkauf der Bauparzelle bereits im Rahmen der ordentlichen Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2021 unter dem Traktandum «Budget» behandelt und dort kommuniziert worden sei, dass der erwartete Gewinn von rund CHF 264'000.– in die Spezialfinanzierung der Schulanalage eingelegt werden würde. Weiter würden durch die Unterschreitung des Strassenabstandes um 2,1 m die Sichtverhältnisse stark eingeschränkt werden und die Verkehrssicherheit sei massiv tangiert. Der von der Gemeinde beigezogene Verkehrsplaner habe in seiner Einschätzung lediglich Bezug genommen auf den Anschluss der Privatzufahrt an die öffentliche Erschliessungsstrasse, die Unterschreitung des Strassenabstandes durch das Gebäude an der Südwestfassade aber nicht beurteilt. Ohnehin sei ein von der Gemeinde beigezogener Verkehrsplaner nicht unabhängig, weshalb ein Antrag auf Durchführung einer unabhängigen Expertise betreffend die Verkehrssicherheit gestellt werde, insbesondere mit Fokus auf das Kreuzen von Schwerverkehr unter Berücksichtigung, dass die Gemeindestrasse A.________ als Schulweg genutzt werde. Sodann verhindere das Bauvorhaben im Strassenabstand, dass künftig ein Trottoir erstellt werden 12 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13). 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 28 N. 2. 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 28 N. 3; VGE 2017/141 vom 26. Februar 2018 E. 6.5.3 m.w.H. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 28 N. 4; VGE 2017/141 vom 26. Februar 2018 E. 6.5.4 m.w.H. 16 Vgl. das Beschwerdeverfahren vor der BVE Nr. 110/2013/372. 4/13 BVD 110/2022/63 könne. Durch das Bauvorhaben käme es zu gefährlichen Kreuzungssituationen, weshalb anzunehmen sei, dass die Wiesenfläche und der Vorplatz des Beschwerdeführers für Ausweichmanöver genutzt würden. Damit stünden dem Bauvorhaben nebst öffentlichen auch wesentliche nachbarliche Interessen entgegen. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, die Stellung des Gebäudes im Strassenabstand rechtfertige sich im Hinblick auf den Ortsbildschutz aufgrund des Umstands, dass das frühere Gebäude sich an dieser Stelle befunden habe. Die besonderen Verhältnisse seien somit im Ortsbildschutz begründet. Es sei sodann keine Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme, dass ein Bauvorhaben nicht auf andere Weise realisiert werden könne. Das Gebäude würde die Sichtweite für die Zu- bzw. Wegfahrt vom Grundstück nicht beschränken. Der beigezogene Verkehrsplaner habe das Bauvorhaben geprüft, worauf mittels Projektänderung das Gebäude verkürzt worden sei, sodass der Abstand zur Parzellengrenze an der nordwestlichen Gebäudeecke neu 1,5 m anstelle von 0,5 m betrage. Weiter befinde sich das Gebäude auf der nachbarlichen Parzelle Siselen Grundbuchblatt Nr. R.________ direkt an der Strasse. Ein allfälliges Trottoir im A.________ könne deshalb und auch wegen der an der Strasse befindlichen Mauer auf der Bauparzelle ohnehin nicht auf der Seite der Bauparzelle, sondern müsste, wenn schon, auf der Seite des Beschwerdeführers erstellt werden. Zudem seien die vom Beschwerdeführer erwähnten Ausweichmanöver auf sein Grundstück reine Vermutungen und nicht belegt. Sodann sei die Unterschreitung des Strassenabstands auch nicht mit einer möglichst gewinnbringenden Ausnutzung der Parzelle verknüpft. Vielmehr sei die Unterschreitung des Strassenabstands von der Vorinstanz gehörig mit dem Ortsbildschutz begründet worden. Die Verkehrssicherheit werde insgesamt durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Es lägen weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen vor, welche einer Erteilung der Ausnahme entgegenstehen würden. Die Gemeinde macht geltend, die Projektänderung mit dem neuen Strassenabstand von minimal 1,5 m sei gestützt auf die Einschätzung des Verkehrsplaners vom Gemeinderat so zur Verbesserung der Verkehrssicherheit verlangt und dann von der Bauherrschaft umgesetzt worden. Weitergehend verweist die Gemeinde auf das vorinstanzliche Verfahren und den Gesamtbauentscheid vom 15. März 2022, welcher ihre Meinung widerspiegle. b) Das Regierungsstatthalteramt begründete die besonderen Verhältnisse i.S.V. Art. 81 Abs. 1 SG mit der Bedeutung des Ortsbildschutzes für vorliegendes Bauvorhaben. Nach Art. 2 GBR sind Bauten so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dabei sind u.a. die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes sowie die bestehende, benachbarte Bebauung zu berücksichtigen. Die Bauparzelle liegt zudem im Ortsbildschutzgebiet und war früher mit dem sog. «Hochstudhaus» von 1729 bebaut. Gemäss Art. 25 Abs. 1 GBR hat das Ortsbildschutzgebiet das Ziel, die schützens- und erhaltenswerten Ortsteile in ihrem äusseren Gesamtbild, ihren traditionellen Elementen und charakteristischen Einzelheiten weitgehend zu erhalten. Die bauliche Substanz der Hauptgebäude ist dabei grundsätzlich zu erhalten (Art. 25 Abs. 2 GBR). Zusammen mit der kantonalen Denkmalpflege entschied die Gemeinde, das baufällige «Hofstudhaus» sei nicht zu renovieren, sondern durch einen sorgfältig gestalteten Neubau zu ersetzen. Daraufhin wurde das 5/13 BVD 110/2022/63 alte Gebäude 1991 [recte 1995]17 abgerissen.18 Art. 25 Abs. 2 GBR bestimmt für solche Fälle: «[...] Beim Wiederaufbau eines Gebäudes sind in der Regel das Volumen, die Proportionen sowie die Stellung des entfernten Gebäudes zu übernehmen. Diese Regelung geht dem Strassenabstand vor. Neubauten sind sorgfältig in die bestehende Situation zu integrieren.» Die Voraussetzungen einer Ausnahme vom vorgeschriebenen Strassenabstand sind im kantonalen Recht umschrieben und dieses räumt der Gemeinde nur bei der Festlegung der Strassenabstände Entscheidungsfreiheit ein (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG), nicht aber bei den Ausnahmenvoraussetzungen (Art. 81 SG).19 Die Regelung von Art. 25 Abs. 2 GBR, wonach der Ortsbildschutz dem Strassenabstand vorgehe, ist nicht als Festlegung eines von Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG abweichenden Strassenabstands auf Gemeindestrassen zu interpretieren. Es fehlt hierfür bereits an einer genauen Bemessung des «kommunal festgelegten» Strassenabstandes gemäss Art. 80 Abs. 1 SG. Auf die Voraussetzung von besonderen Verhältnissen für die Erteilung einer Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes kann deshalb nicht verzichtet werden. Der Gemeinde kommt jedoch dort ein gewisser Ermessensspielraum zu, wo es um die Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse geht. In Art. 25 Abs. 2 GBR ist das hohe Gewicht des Ortsbildschutzes reglementarisch festgehalten, insbesondere auch für die Begründung von besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG für die Unterschreitung des Strassenabstandes. c) Mit vorliegendem Bauvorhaben soll die seit längerer Zeit bestehende Lücke auf der Bauparzelle geschlossen werden. Das Bauprojekt wurde im Rahmen eines Workshopverfahrens unter Beteiligung einer Begleitgruppe – bestehend aus zwei Architekten, einer Landschaftsarchitektin, einer Vertretung der Gemeinde selber und ihrem Ortsplaner sowie einer Vertretung der kantonalen Denkmalpflege20 – erarbeitet. Festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Varianten mit Einhaltung des Strassenabstandes von der Begleitgruppe im Workshopverfahren mit dem Hinweis auf die Stellung des ursprünglichen Gebäudes im Strassenabstand und die Umgebung im A.________ verworfen wurden. Gemäss der Analyse im Workshopverfahren bedarf es an diesem Standort eines einfachen, schlichten Volumens in der volumetrischen Tradition der Bauernhäuser von Siselen und einer näheren Setzung des Volumens zur Strasse in Annäherung an die Position des Ursprungbaus. Die Setzung und Ausrichtung des Baukörpers sei im Verhältnis zur umgebenden Bebauung und zum Verlauf der Hinterdorfstrasse präziser zu definieren.21 Mit anderen Worten verlangte die Begleitgruppe vom Projektverfasser eine bessere Einordnung des Baukörpers in die Umgebung für eine gute Gesamtwirkung des Bauvorhabens sowie gestützt auf den Ortsbildschutz die Setzung des Gebäudes nahe zur Strasse in Unterschreitung des Strassenabstandes. Dass das Projekt im Jahr 2013, welches den Strassenabstand einhielt, vom Berner Heimatschutz als mit dem Ortsbild verträglich eingestuft worden war, vermag an der Erkenntnis aus dem jüngeren Workshopverfahren nichts zu ändern. Aus dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) geht für Siselen bzw. für das Gebiet A.________ 17 In den Akten bestehen unterschiedliche Angaben zum Abbruch des ehemaligen Hofstudhauses. Insbesondere die Abbruchbewilligung vom 6. Dezember 1994 in den Akten des Beschwerdeverfahrens RA 110/2013/372 lässt einen Abbruchzeitpunkt von 1995 plausibler erscheinen als 1991. Vgl. auch die Zeitreise der Parzelle im swisstopo unter https://map.geo.admin.ch, woraus erkennbar ist, dass 1994 noch ein Gebäude auf der Bauparzelle stand. Für vorliegendes Verfahren ist dieser Zeitpunkt jedoch irrelevant. Im Folgenden wird der Abbruchszeitpunkt mit 1995 bezeichnet. 18 Vgl. «Begleitverfahren Neubau A.________ 10, Parzelle Nr. I.________ », S. 1; in den Vorakten, hintere Lasche unpaginierte Broschüre. Vgl. auch dieselbe Broschüre in der Beschwerdebeilage 3. 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 65 N. 1. 20 Vgl. Amtsbericht der Gemeinde; in den Vorakten, pag. 210. Vgl. auch «Begleitverfahren Neubau A.________10, Parzelle Nr. I.________», S. 3. 21 Vgl. Vgl. «Begleitverfahren Neubau A.________10, Parzelle Nr. I.________», S. 4 f. 6/13 BVD 110/2022/63 überdies das Erhaltungsziel B gemäss Art. 9 Abs. 4 Bst. b VISOS22 hervor. Demnach sind Struktur, Anordnung und Gestalt der Bauten und Freiräume zu bewahren sowie wesentliche Elemente und Merkmale des Orts integral zu erhalten. Somit spricht sich auch das ISOS für eine Stellung der Neubaute im Strassenabstand – angelehnt an die Ursprungsbaute – aus. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit dem Argument, der Strassenabstand werde unterschritten, damit die Parzelle möglichst gewinnmaximierend bebaut werde. Einerseits geht aus dem Workshopverfahren – wie gesehen – eindeutig hervor, dass die Unterschreitung des Strassenabstandes aus Gründen des Ortsbildschutzes und in Befolgung des kommunalen Grundsatzes in Art. 25 Abs. 2 GBR erfolgt. Andererseits lässt ein Blick auf den Situationsplan erkennen, dass die Bauparzelle mit vorliegendem Bauprojekt mitnichten maximal ausgenutzt wird. Es kann exemplarisch auf das Volumen des Vorhabens aus dem Jahr 2013 verwiesen werden, welches die Parzelle trotz Einhaltung des Strassenabstandes merklich höher ausgenutzt hätte. Nach dem Gesagten verlangen die gute Gesamtwirkung und der Ortsbildschutz insgesamt, dass sich Neubauten von ihrem Volumen, ihren Proportionen und ihrer Stellung an den umgebenden Gebäuden orientieren. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die bestehende Überbauung im A.________ verschiedentlich den Strassenabstand unterschreitet bzw. mehrere Gebäude in unmittelbarer Nähe zur Bauparzelle sogar gänzlich an die Strasse gestellt sind. Bereits die Einordnung in die Umgebung gebietet demnach eine Unterschreitung des Strassenabstandes und vermag besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG zu begründen. Zudem hat sich der Wiederaufbau eines Gebäudes im Ortsbildschutzperimeter am vorbestehenden Gebäude zu orientieren. Auch deswegen erfordert vorliegendes Bauprojekt ein Unterschreiten des Strassenabstandes gestützt auf den Ortsbildschutz. Damit sind für vorliegende Bauparzelle im Ortsbildschutzperimeter auch aufgrund der Stellung des alten «Hofstudhauses» besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG für eine Ausnahme vom gesetzlichen Strassenabstand zu bejahen. Das Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerin ist demnach genügend begründet. Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer letztlich für seine Argumentation aus dem Vorbringen, die Gemeinde sei nicht neutral und unabhängig gewesen. Die Teilnahme eines Gemeindevertreters in der Begleitgruppe des Workshopverfahrens vermag nicht den Anschein einer Befangenheit zu begründen. Sodann entspricht es einer seriösen Finanzplanung, wenn mutmasslich zu erzielende Erlöse aus Liegenschaftsverkäufen im Gemeindebudget aufgenommen werden, was vorliegend unter Vorbehalt des «Verkaufs wie geplant» geschehen ist. d) Bezüglich der monierten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist festzuhalten, dass für deren Beurteilung zufolge Unterschreiten des Strassenabstandes auf Gemeindestrassen grundsätzlich die Gemeinde zuständig ist (Art. 81 i.V.m. Art. 88 i.V.m. 41 SG). Sie kann für die Ausführung ihrer Tätigkeiten selbstverständlich externe Hilfspersonen engagieren (vgl. auch Art. 33a Abs. 2 BauG). Zusätzlich obliegt die Prüfung der Verkehrssicherheit der Baubewilligungsbehörde, vorliegend also dem Regierungsstatthalteramt. Beide haben vorliegendes Bauvorhaben auf die Verkehrssicherheit hin geprüft und sind zum Schluss gekommen, es liege keine Beeinträchtigung durch die Unterschreitung des Strassenabstandes auf der Südwestfassade vor. Dem ist zu folgen. Die Gemeindestrasse A.________ ist an ihrer schmalsten Stelle mindestens 6 m breit und damit wesentlich breiter, als das vom kantonalen Recht für Strassen mit Gegenverkehr vorgegebene Minimum von 4,2 m (vgl. Art. 7 Abs. 2 BauV23). Selbst ein Kreuzen von Fahrzeugen mit der gesetzlich maximal zugelassenen Breite von 2.6 m (Art. 9 Abs. 1 SVG24, Art. 64 VRV25) ist damit auf der geraden Strecke offensichtlich möglich. 22 Verordnung des Bundesrats vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12). 23 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 24 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). 25 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11). 7/13 BVD 110/2022/63 Allfällige Kreuzungssituationen in der Kurve selber von zwei Lastwagen sind gestützt auf die vorhandenen Sichtweiten ohne weiteres vermeidbar. Durch die Verkleinerung des Gebäudes und den minimalen Strassenabstand von 1,5 m ist die Sichtweiten in die Kurve hinein von Süden genügend weit. Zwar ist diese Sichtweite im von der Baubewilligungsbehörde gestempelten Umgebungsplan vom 12. Januar 2022 nicht vermasst, jedoch lässt sich mittels einfacher Messung eine Sichtweite – gemessen 1,5 m vom rechten Fahrbahnrand in die Mitte der Fahrbahn hin – von mindestens 20 m (konservativ gemessen) feststellen. In den Vorakten ist zudem ein Plan «Sichtberme, Mst. 1:200 vom 6. Mai 2021» vorhanden.26 Diesem von der Baubewilligungsbehörde nicht gestempelten Plan ist zu entnehmen, dass mit dem Strassenabstand des Gebäudes von 1,5 m die Sichtweite für ein Fahrzeug von Norden herkommen sogar 32,15 m beträgt. Bei der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sind die vorhandenen Sichtweiten in der Kurve ausreichend, um allfällige Kreuzungsmanöver von maximal breiten Fahrzeugen in der Kurve zu vermeiden. Die Bedenken des Beschwerdeführers bezüglich des Kreuzens von zwei Lastwagen sind demnach unbegründet. Zudem hat auch der von der Gemeinde beigezogene Verkehrsplaner die Projektänderung und damit die Unterschreitung des Strassenabstands des Gebäudes um 1,5 m positiv beurteilt. Zwar ist der E-Mail vom 22. November 2021 an die Gemeinde27 keine explizite Bezugnahme zur Sichtweite in der Kurve zu entnehmen. Jedoch hält er unmissverständlich fest, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der Verkehrssicherheit «verbessert» sei. Die Sichtweiten in der Kurve blieben in seinen auf dem «Umgebungsplan mit Schleppkurve vom 9. September 2021, Mst. 1:200» eingefügten Empfehlungen für die Verbesserung der Verkehrssicherheit zudem unerwähnt. Es ist damit eine rechtsgenügliche Festlegung der gegebenen Verkehrssicherheit trotz Unterschreitung des Strassenabstandes bis auf 1,5 m durch das Gebäude festzustellen. Dass die Gemeindestrasse sodann auch als Schulweg fungiert, vermag an der Verkehrssicherheit durch die Unterschreitung des Strassenabstands des vorliegenden Bauvorhabens entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang letztlich, dass auch ohne Gebäude an dieser Stelle der Bauparzelle 1,5 m von der Strasse weg ein hohes Sichthindernis nicht ausgeschlossen wäre. Nach Art. 56 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 2 SV28 dürfen an solchen Stellen wie die Innenseite der Kurve der Gemeindestrasse Einfriedungen und Zäune bzw. auch Hecken und Sträucher in einer Höhe von 2,2 m aufgestellt bzw. gepflanzt werden, da kein Fall einer «unübersichtlichen Strassenstelle» im Sinne von Art. 56 Abs. 3 SV vorliegen dürfte. Ebenfalls unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem Bauvorhaben so nahe an der Strasse würde die Erstellung eines Trottoirs später verunmöglicht. Die Erstellung eines Trottoirs auf der Seite der Bauparzelle macht einerseits keinen Sinn, da ein durchgehendes Trottoir wegen des Gebäudes auf der nachbarlichen Parzelle Siselen Grundbuchblatt Nr. R.________, welches direkt an der Strasse steht, nicht möglich ist. Zudem sind auf der Bauparzelle die Reste der alten Mauer zur Abgrenzung zum Strassenraum noch vorhanden,29 welche ihrerseits den Bau eines Trottoirs zumindest erschweren würde. Andererseits spricht auch die Kurve der Gemeindestrasse – wenn überhaupt – für ein Trottoir auf der gegenüberliegenden Seite, sodass die Fussgänger auf der übersichtlicheren Aussenseite der Kurve gehen. Letztlich ist anzumerken, dass die Gemeinde sich in vorliegendem Verfahren nicht für den (künftigen) Bau eines Trottoirs ausgesprochen hat. Ebenfalls nichts fürs sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, dass zufolge künftiger gefährlicher Kreuzungssituationen seine Wiesenfläche sowie sein Vorplatz für notwendige Ausweichmanöver benutzt werden würden. Einerseits ist diese Behauptung eine blosse Vermutung. Andererseits hat die Prüfung der 26 Vgl. Vorakten, unpaginiertes Mäppchen mit dem Titel Projektänderung 1. 27 Vgl. Beilage 1 der Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 3. Mai 2022. 28 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1). 29 Vgl. die Baubewilligung zum Abbruch des «Hofstudhaus» vom 6. Dezember 1994 in den Akten des Beschwerdeverfahrens vor der BVE Nr. 110/2013/372, wonach die Stützmauern zu erhalten sind. 8/13 BVD 110/2022/63 Verkehrssicherheit ergeben, dass auch künftig allenfalls heiklere Kreuzungsmanöver in der Kurve aufgrund der genügenden Sichtweiten vermieden werden können. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass weder öffentliche noch wesentliche private Interessen vorliegen, welche der Unterschreitung des Strassenabstandes durch das Gebäude an dessen Südwestfassade entgegensprechen. Das Regierungsstatthalteramt hat die Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstands durch das Gebäude damit zu Recht erteilt. 9/13 BVD 110/2022/63 4. Unterschreitung des Strassenabstands durch das Mäuerchen a) Der Beschwerdeführer macht geltend, auch für das Mäuerchen lägen keine besonderen Verhältnisse für die Unterschreitung des Strassenabstandes vor. Nicht das Mäuerchen, sondern der Pflanzgarten sei gemäss der Bauherrschaft ortstypisch, weshalb das Ausnahmegesuch für das Mäuerchen nicht mit dem Ortsbild begründet werden könne. Zudem tangiere dieses Mäuerchen ebenfalls die Verkehrssicherheit in der unübersichtlichen Rechtskurve. Die Beschwerdegegnerin führt aus, das Mäuerchen sei eine leicht entfernbare Kleinbaute. Es sei als integrierter Bestandteil des Pflanzgartens zu betrachten. Im Übrigen würde das Mäuerchen bereits heute bestehen, weshalb das Interesse der Beschwerdegegnerin daran bereits in ausreichendem Masse dargetan sei. Aufgrund der geringen Höhe von lediglich 0,6 m beeinträchtige es die Sichtweiten in der Kurve und die Sichtbermen der Grundstückszufahrt nicht. b) Das Regierungsstatthalteramt befand, das Mäuerchen überschreite die Masse gemäss Art. 12 Abs. 3 NBRD nicht und stellte fest, dass es sich ohne erhebliche Nachteile entfernen liesse. Es qualifizierte das Mäuerchen damit als eine leicht entfernbare Baute im Sinne von Art. 28 BauG. Mit einer ungefähren Länge von insgesamt 30 m (gemessen vom südlichen zum nördlichen Ende des Bauvorhabens, ohne die Gebäudemauer an der Südwestfassade) und Massen von 0,6 m Höhe und 0,21 m Tiefe30 liegt das Mäuerchen weit unter den Massen einer Kleinbaute gemäss Art. 12 Abs. 3 NBRD und es ist daher ohne weiteres als solche einzustufen. Aufgrund seiner geringen Höhe und seiner Funktion, den Pflanzgarten zur Strasse abzugrenzen, ist die Einschätzung als leicht entfernbare Baute nicht zu beanstanden. Damit reicht für die Unterschreitung des Strassenabstands ein genügendes Interesse der Bauherrschaft gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a BauG aus. Im Ausnahmegesuch bezeichnet die Beschwerdegegnerin den Pflanzgarten als ortstypisches Element, welcher von einem Mäuerchen umgrenzt werde. Die Gemeinde beantragte in ihrem Amtsbericht die Erteilung der Ausnahme. Im Workshopverfahren wurden die Qualitäten der Aussenräume mit der vertikalen Absetzung von der Strasse mit dem Mäuerchen analog der Bauerngärten der Umgebung positiv beurteilt. Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzung gegen den öffentlichen Raum, sind für die Gestaltung einer Baute und deren guten Gesamtwirkung mit der Umgebung gemäss Art. 2 GBR zu berücksichtigen. Daraus geht hervor, dass für die Bauherrschaft, wie das Regierungsstatthalteramt zutreffend feststellte, ein genügendes Interesse besteht, das Mäuerchen im Strassenabstand zu erstellen bzw. zu erhalten. c) Zwischen dem Mäuerchen und der Strasse besteht eine minimale Pufferzone von 0,5 m. Das Lichtraumprofil gemäss Art. 83 Abs. 3 SG ist damit eingehalten. Mit einer Höhe von 0,6 m überschreitet das Mäuerchen die maximal zulässige Höhe für Einfriedungen und Zäune bzw. Hecken und Sträucher gemäss Art. 56 Abs. 3 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 SV nicht. Damit ist von vornherein eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ausgeschlossen. Dies geht auch aus den eingezeichneten Sichtbermen im Umgebungsplan vom 12. Januar 2022 hervor, welche durch das Mäuerchen nicht beeinträchtigt werden. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken bezüglich der Verkehrssicherheit sind demnach nicht zu hören. Eine Verletzung von öffentlichen Interessen liegt nicht vor. Beeinträchtigte nachbarliche Interessen werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar. Das Regierungsstatthalteramt hat die Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstands durch das Mäuerchen damit zu Recht erteilt. Damit kann offengelassen werden, ob das Mäuerchen nicht ohnehin Besitzstandschutz geniesst und allenfalls sogar lediglich als Einfriedung zu qualifizieren wäre und demnach vom geringeren Strassenabstand gemäss Art. 56 Abs. 3 SV profitieren könnte. 30 Vgl. den Umgebungsplan vom 12. Januar 2022, Mst. 1:200 bzw. 1:20 für den Ausschnitt der Stützmauer. 10/13 BVD 110/2022/63 5. Unterschreitung des Strassenabstands durch die Parkplätze a) Der Beschwerdeführer bestreitet ein genügendes Interesse für die Erstellung von Parkplätzen im Strassenabstand. Zudem würde der Parkplatz 7 den Schulweg der Kinder zusätzlich beeinträchtigen, da diese einem dort parkierten Auto in die Strasse hinein ausweichen müssten. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Anordnung der Parkplätze sei ortstypisch und beeinträchtige die Sicht der Ausfahrt und damit die Verkehrssicherheit nicht. b) Übereinstimmend mit den Parteien qualifizierte das Regierungsstatthalteramt die Parkplätze als leicht entfernbare Bauten i.S.v. Art. 28 BauG. Dem ist zu folgen, da Abstellplätze in der Regel als Kleinbauten gelten und nur eine erleichterte Ausnahmebewilligung benötigen.31 Die Anzahl der Abstellplätze liegt mit sieben innerhalb der Bandbreite gemäss Art. 51 Abs. 2 BauV für vorliegendes Bauvorhaben mit fünf Wohnungen von drei bis zehn Abstellplätzen. Die Gemeinde beantragt in ihrem Amtsbericht die Erteilung der Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstandes. Sie bestätigt damit inhaltlich die Begründung der Ausnahme durch die ortstypische Anordnung der Parkplätze. Ihre Anordnung ist dem Umgebungsplan vom 12. Januar 2022 zu entnehmen und erscheint sinnvoll. Die Einhaltung der Vorschrift führte zur Streichung von zwei der sieben Parkplätze und damit zu einer unzweckmässigen Lösung für die Beschwerdegegnerin. Das Ausnahmegesuch ist von der Bauherrschaft damit hinreichend begründet worden. c) Der Besucherparkplatz Nr. 7 ist parallel entlang der Gemeindestrasse südlich des Gebäudes angelegt und liegt damit ca. 15 m vor der Kurve auf dem geraden Teil der Strasse. Ein dort parkiertes Auto beeinträchtigt die Sicht und die Sicherheit des zirkulierenden Verkehrs nicht. Dies geht ebenfalls aus der Einschätzung des Verkehrsplaners der Gemeinde hervor. In seiner Beurteilung bezeichnet er den Parkplatz als möglich, sofern keine Privatausfahrt auf der südlichen Nachbarsparzelle besteht oder geplant ist. Dies ist nicht der Fall. Zudem hat die Beschwerdegegnerin die Empfehlung des Verkehrsplaners, den Parkplatz bzw. die Fläche zwischen dem Strassenrand und dem Mäuerchen mittels Poller einzugrenzen, umgesetzt. Somit ist sichergestellt, dass lediglich ein Fahrzeug dort parkieren kann und es nicht zu unübersichtlichen Manövern kommt. Die Bedenken des Beschwerdeführers wegen des Schulwegs und der Sicherheit der Kinder verfangen sodann nicht. Die Gemeindestrasse verfügt über kein Trottoir. Fussgänger und damit auch Kinder müssen mangels Wegrechte eigentlich die Strasse und nicht das Vorland der privaten Parzellen benutzen. Ohnehin ist aufgrund der Anordnung der Gebäude die gegenüberliegende Strassenseite übersichtlicher und damit sinnvoller für Fussgänger. Es kann auf die Ausführungen unter Erwägung 3d verwiesen werden. Eine Verletzung von öffentlichen Interessen liegt nach dem Gesagten nicht vor. Beeinträchtigte nachbarliche Interessen werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar. Das Regierungsstatthalteramt hat die Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstands durch die Parkplätze Nr. 1 und 7 damit zu Recht erteilt. 6. Zusammenfassung und Kosten a) Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung für das Bauen im Strassenabstand sind vorliegend erfüllt. Die Rügen des Beschwerdeführers sind demnach unbegründet und seine Beschwerde somit abzuweisen. Der angefochtene Entscheid ist zu 31 Heidi Wiestner, Abstellplätze im Strassenabstand in KPG 1/2012, S. 13. 11/13 BVD 110/2022/63 bestätigen. Weiter ist der vom Beschwerdeführer beantragte Augenschein entbehrlich, da die wesentlichen Sachverhaltselemente aktenkundig sind. Gleiches gilt für die beantragte Parteibefragung. Die Verkehrssicherheit konnte ebenfalls aufgrund der Akten beurteilt werden und der geforderte Beizug eines unabhängigen Experten erübrigte sich daher. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers für die Einholung eines Gutachtens zur Verkehrssicherheit, die Durchführung eines Augenscheins und Befragung der Parteien sind folglich abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG32). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV33). c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei zudem die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie oben erwähnt, unterliegt der Beschwerdeführer und hat demnach der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin gibt bezüglich der Höhe des Honorars und der Auslagen zu keinen Bemerkungen Anlass. Was die Mehrwertsteuer anbelangt, ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin 34 mehrwertsteuerpflichtig ist. Sie kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.35 Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat somit der Beschwerdegegnerin Parteikosten von CHF 3152.40 (Honorar inklusive Auslagen exklusiv Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 15. März 2022 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 3152.40 zu ersetzen. 32 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 33 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 34 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch. 35 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, BVR 2014 S. 484 E. 6. 12/13 BVD 110/2022/63 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt F.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Siselen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Beilage: Kopie des Situationsplanes vom 22. Oktober 2021 13/13