1. Der Bauentscheid der Gemeinde Bönigen vom 16. März 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Gemeinde zurückgewiesen zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. Insoweit werden die Beschwerden gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2000.– werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 23 BGE 138 I 484 E. 2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38–39 N 9b 24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG