a) Vorliegend waren zwei Beschwerden zu beurteilen, die vereinigt wurden. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV24). Sie werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei einem Rückweisungsentscheid wird praxisgemäss von einem vollumfänglichen Obsiegen ausgegangen.25 Die Verfahrenskosten trägt demnach der Beschwerdegegner. b) Die Beschwerdeführer waren nicht anwaltlich vertreten und haben daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid