c) Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung der Gemeinde aufzuheben ist. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen. Dabei wird das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer zu beachten sein. Das heisst, dass ihnen die eingehenden Stellungnahmen sowie Fach- und Amtsberichte vor dem Entscheid zugestellt werden müssen, damit sie Stellung dazu nehmen können.23 Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauchen die weiteren Rügen nicht geprüft zu werden, zumal nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdegegner eine weitere Projektänderung vornimmt. 7. Kosten