Bauherrschaft aktenkundig ist, und ohne die Voraussetzungen von Art. 55 BauV näher zu prüfen. Die Bauherrschaft wird zu prüfen haben, ob Abstellplätze auf dem Baugrundstück oder gegebenenfalls im Umkreis von 300 m möglich sind und im verneinenden Fall ein begründetes Befreiungsgesuch gemäss Art. 55 BauV einreichen müssen. Bezüglich Raumhöhe im Altbau sind weitere sachverhaltliche Klärungen erforderlich. Gegebenenfalls ist das Ausnahmegesuch dem Regierungsstatthalter erneut vorzulegen. Zur Projektänderung vom 24. Januar 2022 ist ein Fachbericht der Procap einzuholen. Die Projektänderung ist schliesslich dem Gemeinderat zu unterbreiten. Die Beschwerdesache ist nicht entscheidreif.