a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG21 entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe, die prozessökonomische Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen, dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird.22 b) Wie vorne ausgeführt, bestehen mehrere Mängel. Vorliegend beschloss der Gemeinderat über die Dispensation von zwei Parkplätzen, obwohl kein entsprechendes Gesuch der