Art. 85 BauV, wie oben ausgeführt, nicht mehr erfüllt. Das Bauvorhaben wäre ohne eine Ausnahme nicht bewilligungsfähig gewesen. Ein allfälliges Ausnahmegesuch hätte sich auf die Zuständigkeitsordnung ausgewirkt. Nach Einholung eines Amtsberichts des 19 Regierungsstatthalters (Art. 9 Abs. 4 BewD ) hätte der Gemeinderat darüber entscheiden müssen. 5. Weiteres