d) Dem Gemeinderat lag an dessen Sitzung vom 13. Dezember 2021 die ursprüngliche Baueingabe vor. Der Beschluss des Gemeinderats bezog sich somit auf das frühere Projekt. Soweit ersichtlich, wurde ihm die Projektänderung nicht mehr unterbreitet. Beim geänderten Neubauprojekt sind die Voraussetzungen des hindernisfreien Bauens nach Art. 22 BauG i.V.m. 17 Vorakten pag. 169 18 Protokollauszug aus der Sitzung des Gemeinderats vom 13. Dezember 2021, Vorakten pag. 285 6/9 BVD 110/2022/62