c) Der Amtsbericht des Regierungsstatthalters über die beantragte Ausnahme zur minimalen Raumhöhe gemäss Art. 67 BauV datiert vom 14. März 202217 und lag dem Gemeinderat an dessen Sitzung vom 13. Dezember 2022 noch nicht vor. Der Gemeinderat behandelte die Ausnahme zur Unterschreitung der Raumhöhe zwar und beschloss, zuhanden des Regierungsstatthalters in positivem Sinne Stellung zu nehmen.18 Formell hätte der Entscheid des Gemeinderates über diese Ausnahme aber nach Eingang des Amtsberichts des Regierungsstatthalters ergehen sollen.