1801.10 und 1801.12). Wenn das Bauvorhaben keine Ausnahmen erfordert, obliegt der Entscheid über Baugesuche dem Abteilungsleiter, der Gemeinderat wird nur informiert, (vgl. Ziff. 1801.09 in Verbindung mit der Legende in Art. 3 FuDi). Gleiches gilt bei einer Projektänderung. Erfordert diese eine Ausnahme, entscheidet der Gemeinderat darüber (Ziff. 1801.18), andernfalls wird er (nur) informiert (Ziff. 1801.17).