a) Die Beschwerdeführer erheben in Zusammenhang mit der Projektänderung mehrere verfahrensrechtliche Rügen. Der Gemeinderat habe bereits am 13. Dezember 2021 drei Ausnahmen beschlossen, und dies ohne dazu «berechtigt» zu sein. Er habe mit diesem Beschluss den Bauentscheid massgeblich beeinflusst. Der Amtsbericht des Regierungsstatthalters vom 14. März 2022 habe damals dem Gemeinderat noch gar nicht vorgelegen. Die Projektänderung vom 24. Januar 2022 sei vom Gemeinderat nicht mehr berücksichtigt worden.