SIA 500:2009 als verbindlich. Das Bauvorhaben ist daher nach Massgabe der Norm SIA 500:2009 hindernisfrei zu erstellen und zu erneuern. Bei der Erneuerung kann eine hindernisfreie Bauweise jedoch nur soweit verlangt werden, als der Aufwand die in Art. 85 Abs. 2 und 3 BauV genannten Werte nicht überschreitet. Die Norm SIA 500:2009 enthält zudem Bestimmungen über die Mindestzahl und die Ausgestaltung von rollstuhlgängigen Parkplätzen.16