b) Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sein (Art. 22 Abs. 1 BauG). Im Neubau sind zwei Wohnungen vorgesehen, im Altbau sollen die drei Wohnungen umfassend erneuert und umgebaut werden. Mit dem Bauvorhaben bestehen neu insgesamt fünf, d.h. mehr als vier Wohnungen. Das Bauvorhaben muss daher den Anforderungen an hindernisfreies Bauen gemäss Art. 22 BauG und Art. 85 ff. BauV genügen. Das Innere von Gebäuden ist so zu gestalten, dass es mit geringem baulichen Aufwand an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung angepasst werden kann (Art. 22 Abs. 2 BauG). Art. 85 Abs. 1 BauV erklärt dafür die Norm SIA 500:2009 als verbindlich.