g) Zusammenfassend gewährte die Gemeinde die (Teil-)Befreiung von der Parkplatzpflicht, ohne dass ein entsprechendes begründetes Gesuch der Bauherrschaft vorlag und ohne dass die Voraussetzungen von Art. 55 BauV näher geprüft wurden. Die Befreiung wurde nicht verfügt. Die Baubewilligung ist aufzuheben. 3. Hindernisfreies Bauen, Zimmergrösse