f) Dem Vorgängerprojekt erteilte die BVD unter anderem deshalb den Bauabschlag, weil die fünf neuen Parkplätze im ostseitigen Garten das Ortsbild und die Baugruppe beeinträchtigt hätten. Der Vorgarten vor dem Altbau kann somit nicht als Parkplatz umgenutzt werden. Die Bauparzelle grenzt jedoch auch an die Strasse A.________ und wird von dieser erschlossen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, die erforderlichen Parkplätze an anderer Stelle auf der Bauparzelle zu erstellen 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 16-18