In seiner Diskussion ging der Gemeinderat davon aus, dass das vorgelegte Bauprojekt ohne Dispensation von der Parkplatzpflicht nicht realisiert werden könne, es wäre eine Projektänderung nötig.15 Der Gemeinderat prüfte nicht näher, ob die Voraussetzungen von Art. 55 BauV für die (teilweise) Befreiung von der Parkplatzplicht erfüllt wären. Die Befreiung wurde zudem im Bauentscheid nur in den Erwägungen genannt, aber in der Entscheidformel nicht verfügt.