Die «Befreiung» von der Parkplatzpflicht nach Art. 55 BauV ist eine sog. unechte Ausnahme; sie bedarf also keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG. Die fehlende tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit der Erfüllung der Parkplatzpflicht genügt als Rechtfertigungsgrund.10 Das Hindernis muss von der Bauherrschaft jedoch begründet nachgewiesen werden. Die Befreiung kann nur auf entsprechendes Gesuch der Bauherrschaft erfolgen, insbesondere da sie allenfalls mit einer Ersatzabgabe gemäss Art. 56 BauV verbunden ist. Fehlt einem Bauvorhaben die erforderliche Anzahl Abstellplätze und liegt kein Befreiungsgesuch vor, so kann es nicht bewilligt werden.11