Die Hinderungsgründe sind objektiver Natur. Nach der Verordnung können topographische Gründe, der Schutz der Landschaft oder des Ortsbildes, die Unzulässigkeit der Inanspruchnahme von Innenhöfen oder Vorgärten oder die Notwendigkeit der Verkehrsberuhigung Hindernisse darstellen, die eine Befreiung von der Parkplatzpflicht rechtfertigen. Entscheidend ist, ob die Erfüllung der Parkplatzpflicht für die Bauherrschaft mit unzumutbaren Kosten oder Nachteilen verbunden ist oder an rechtlichen Hindernissen scheitert. Eine Befreiung ist jedoch ausgeschlossen, wenn verkehrsgefährdende Zustände drohen, denen weder mit Bedingungen oder Auflagen noch mit einer Projektänderung begegnet werden kann (Art.