d) Der Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtparkplätze ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 55 BauV zulässig. Unter dem Titel «Hindernisse in der Erfüllung der Parkplatzpflicht» bestimmt Art. 55 BauV, dass die Baubewilligungsbehörde den Bauherrn im erforderlichen Umfang von der Erfüllung der Parkplatzpflicht befreit, wenn er die Abstellplätze aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen weder auf dem Baugrundstück noch im Umkreis von 300 m bereitzustellen vermag. Die Hinderungsgründe sind objektiver Natur.