b) Wird durch die Erstellung, die Erweiterung oder den Umbau von Gebäuden ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder zu errichten (vgl. Art. 16 Abs. 1 BauG). Ab vier Wohnungen beträgt die gesetzliche Bandbreite 0,5 bis 2 Autoabstellplätze pro Wohnung (vgl. Art. 51 Abs. 2 BauV). Für das Bauvorhaben mit fünf Wohnungen sind daher mindestens drei Autoabstellplätze erforderlich.