Das Parkieren in der Kernzone von Bönigen sei seit Jahren ein ungelöstes Problem; die Befreiung von der Parkplatzpflicht beeinträchtige öffentliche Interessen. Die Gemeinde macht geltend, eine Ausfahrt auf die Strasse A.________ sei aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse nicht möglich. Sie verweist auf Art. 16 BauG, wonach die Parkplätze des Bauvorhabens auf dem Grundstück oder in seiner Nähe erstellt werden müssten. Mit dem Hinweis «oder in seiner Nähe» werde auf die öffentlichen Parkiermöglichkeiten entlang der J.________strasse verwiesen.