b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Art. 35a BauG). Der Beschwerdeführer 1 ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB7, dessen Zweck insbesondere den Schutz des Ortsbilds umfasst.8 Er hat sich zulässigerweise als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. Art. 35a BauG) und ist durch den angefochtenen Bauentscheid beschwert. Er ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind als benachbarte Grundeigentümer in schutzwürdigen Interessen betroffen (vgl. Art.