6. Der Beschwerdeführer 1 reichte am 14. April 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt, die Zulässigkeit der «sehr weitreichenden Ausnahmen» sei zu überprüfen. Der Bauentscheid vom 16. März 2022 sei nötigenfalls ganz oder teilweise aufzuheben. 7. Die Beschwerdeführer 2 und 3 fochten den Bauentscheid vom 16. März 2022 der Gemeinde Bönigen mit gemeinsamer Beschwerde vom 19. April 2022 bei der BVD an. Sie beantragen in der Hauptsache, die Baubewilligung sei aufzuheben und dem Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen.