3. Der Beschwerdegegner reichte am 18. Oktober 2021 bei der Gemeinde Bönigen ein neues Baugesuch ein für den Abbruch des Nebengebäudes und den Anbau von zwei Wohnungen sowie den Umbau der Wohnungen im bestehenden Gebäude. Neue Parkplätze sind nicht mehr vorgesehen. Der Beschwerdegegner reichte Ausnahmegesuche für das Unterschreiten des Strassenabstands (Art. 24 GBR2, Art. 80 SG3), für das Abweichen von der Dachgestaltung (Art. 39 GBR) und das Unterschreiten der Raumhöhe im Altbau (Art. 67 ff. BauV4) ein. Die Beschwerdeführer erhoben je Einsprache gegen das Bauvorhaben.