1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffer 40 der Verfügung der Stadt Burgdorf vom 11. März 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Stadt Burgdorf zurückgewiesen. Dazu gehen die Vorakten zurück an die Stadt Burgdorf. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Stadt Burgdorf hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von CHF 2278.– (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;