Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 2453.40 (Aufwand CHF 2278.–, Mehrwertsteuer CHF 175.40). Die Höhe des geltend gemachten Aufwands gibt keinen Anlass zu Bemerkungen. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist,11 weshalb nach Praxis des Verwaltungsgerichts die Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen ist.12 Die Parteikosten belaufen sich somit auf CHF 2278.–. III. Entscheid