Zudem ist das Gesuch um Verlängerung einer Baubewilligung zu veröffentlichen, wenn die Verlängerung wesentliche öffentliche Interessen berühren könnte. Erfolgt keine Veröffentlichung, so ist das Gesuch den Nachbarinnen und Nachbarn und den von der Verlängerung betroffenen ehemaligen Einsprechenden schriftlich mitzuteilen (Art. 41 Abs. 2 BewD). Diese Schritte wurden soweit ersichtlich noch nicht vorgenommen. Folglich ist die Sache nicht entscheidreif. In Gutheissung des Eventualbegehrens aus der Beschwerde wird die Sache daher zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Stadt Burgdorf zurückgewiesen. 3. Kosten