Vor einem (erneuten) Entscheid über die Verlängerung sind die betroffenen Behörden anzuhören (Art. 42 Abs. 3 BauG). Unter den «betroffenen Behörden» sind die Behörden zu verstehen, die im Baubewilligungsverfahren einen Amts- oder Fachbericht zu erstatten oder eine besondere Bewilligung zu erteilen hatten, aber auch allenfalls infolge veränderter Verhältnisse neu betroffene Behörden.7 Zudem ist das Gesuch um Verlängerung einer Baubewilligung zu veröffentlichen, wenn die Verlängerung wesentliche öffentliche Interessen berühren könnte.