f) Demzufolge hätte das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2021 mit der von der Vorinstanz vorgebrachten Begründung nicht vollständig abgewiesen werden dürfen. Das Gesuch hätte gestützt auf diese Begründung zumindest teilweise gutgeheissen und die Geltungsdauer der Baubewilligung zumindest teilweise verlängert werden müssen, wobei wohl auch eine gänzliche Verlängerung nicht geschadet hätte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Ziffer 40 der Verfügung der Stadt Burgdorf vom 11. März 2022 aufzuheben.