Auch mit dem von der Stadt Burgdorf in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2022 vorgebrachten Argument, für die betroffenen Bauteile, für die die Baubewilligung erloschen sei, könne die Beschwerdeführerin ohne weiteres ein erneutes Baugesuch einreichen, lässt sich keine Verweigerung der Verlängerung der Geltungsdauer der Baubewilligung begründen. Dieses Argument könnte immer ins Feld geführt werden und verkennt den Sinn und Zweck der Möglichkeit zur Verlängerung der Geltungsdauer einer Baubewilligung. Dieser Sinn und Zweck besteht darin, dass eben gerade kein neues Baubewilligungsverfahren durchlaufen werden muss.