Diese Darlegungen der Vorinstanz sind in zweierlei Hinsicht falsch. Erstens ist es nicht richtig, dass ein überjähriger Unterbruch der Bauarbeiten innerhalb der Dreijahresfrist für den Baubeginn zu einem Erlöschen der Geltung der Baubewilligung führt. Eine überjährige Unterbrechung ist nur relevant, wenn die Frist zum Baubeginn abgelaufen ist. Zweitens lässt sich damit ohnehin nur die Notwendigkeit einer Verlängerung der Geltungsdauer der Baubewilligung begründen, nicht aber die Verweigerung der Verlängerung. Für eine Verweigerung der Verlängerung müssten sich auch hier die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid wesentlich verändert haben.