Für eine Verweigerung der Verlängerung müssten sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid wesentlich verändert haben. Solche Veränderungen macht die Vorinstanz nicht geltend, weshalb die Verlängerung mit der Begründung der Vorinstanz nicht hätte verweigert werden dürfen. 6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 42 N. 5b mit Hinweis auf BVR 1976 S. 329 E. 3.b 5/8 BVD 110/2022/61