Anwendung finden die Möglichkeiten zur Verlängerung der Geltungsdauer der Baubewilligung gemäss Vorinstanz auf die Dieseltankstelle. Die Feststellung, mit dem Bau der Dieseltankstelle sei nicht begonnen worden und die Baubewilligung dafür daher am 22. Dezember 2021, drei Jahre nach Rechtskraft, erloschen, ist richtig. Damit lässt sich aber nur die Notwendigkeit einer Verlängerung der Geltungsdauer der Baubewilligung begründen, nicht aber die Verweigerung der Verlängerung. Für eine Verweigerung der Verlängerung müssten sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid wesentlich verändert haben.