Ähnlich wie bei der nachträglichen Baubewilligung hat die Beschwerdeführerin somit auch hier kein schutzwürdiges Interesse an der Verlängerung, auch hier würde eine Verlängerung aber auch nicht schaden, zumal eine Verlängerung der Geltungsdauer der Baubewilligung keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Baubewilligung hat. Keinen Einfluss hat eine Verlängerung im Übrigen auch auf eine Stilllegung des Betriebs, das heisst eine Stilllegung des Betriebs mangels einer erneuerten abfallrechtlichen Betriebsbewilligung ist auch dann möglich, wenn die Geltungsdauer der Baubewilligung verlängert werden muss.