Zwar wurde der Beschwerdeführerin zur Umsetzung eine Frist von drei Monaten gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Auflage nach Ablauf dieser Frist nicht mehr umgesetzt werden dürfte, sondern bloss, dass die Umsetzung nach Ablauf der Frist auch zwangsweise durchgesetzt werden kann (bzw. der Betrieb mangels einer erneuerten abfallrechtlichen Betriebsbewilligung stillgelegt werden muss).